Donnerstag, Oktober 3 2024

Diese AGB dienen dazu, Rechte und Pflichten – sofern sie über zwingendes Recht hinaus gehen – sowohl von AFCOM – Verlag und Medienproduktionen GmbH (im weiteren Verlauf als AFCOM bezeichnet) als auch seines Auftraggebers festzulegen, um im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen. Der Tätigkeit von AFCOM liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet. AFCOM ist berechtigt, nach eigenem Ermessen sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter und/oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) Arbeiten durchführen zu lassen.

Artikel 1: Umfang und Geltungsbereich des Auftrages

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von AFCOM gelten, sofern keine externen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Zur Festlegung klarer Auftragsverhältnisse werden Umfang und Geltungsbereich möglichst detailliert beschrieben. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält genaue Angaben über General-/Subunternehmerauftrag, Grafik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), kreativer und handwerklicher Leistungsumfang sowie Fremdleistungen von Dritten. Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen wie ein umfassendes Briefing, Beistellung detaillierter Unterlagen sowie Geschäftsbedingungen etc. unabdingbare Voraussetzung. In Ergänzung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von AFCOM gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegrafik-Designer“ herausgegeben vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation, Wirtschaftskammer Österreich, in der aktuellen Fassung.

Artikel 2: Ausführung und Lieferfristen

Bei Übernahme eines Auftrages sind präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit des Auftrages zu treffen. Für die Ausführung von Aufträgen benötigte Unterlagen sind vereinbarungsgemäß termingerecht zu liefern, ansonsten kann eine fristgerechte Ausführung des Auftrags nicht garantiert werden.

Artikel 3: Entgeltlichkeit von Präsentationen

Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation (Vorentwurf) zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsumfang zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit begründet. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorars nach den Honorar-Richtlinien. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten: Inhalte und Vorschläge sind urheberrechtlich geschützt.

Artikel 4: Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte

Das gesetzliche Urheberrecht an den Arbeiten von AFCOM ist unverzichtbar. Werden urheberrechtliche Leistungen über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, AFCOM hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes. Liefert der Kunde urheberrechtlich geschützte Unterlagen ohne entsprechende rechtliche Vereinbarungen, übernimmt AFCOM keinerlei rechtliche Verantwortung. AFCOM ist zur Anbringung seines Wortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design in angemessener Größe berechtigt.

Artikel 5: Verschwiegenheitspflicht

AFCOM behandelt alle erhaltenen Informationen streng vertraulich.

Artikel 6: Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins aus alleinigem Verschulden von AFCOM ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vereinbarte Leistung auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht wurde.

Artikel 7: Honoraransprüche, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Die von AFCOM gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche für AFCOM durch diesen Zahlungsverzug entstehenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

Artikel 8: Haftung und Gewährleistung

AFCOM haftet für Schäden nur im Falle, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, verloren gegangene Daten, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von AFCOM zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung. In der Folge hat der Auftraggeber bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.

Artikel 9: Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.